|
Seit
dem 01.01.2004 sind Wurzelbehandlungen an Backenzähnen
nur noch in Ausnahmefällen
Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei
der Behandlung von Frontzähnen und den
Ausnahmefällen der Backenzähne gilt: § 12, Sozialgesetzbuch
V.
Die Leistungen müssen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Eine ganze Reihe von qualitätsverbessernden Maßnahmen, welche einen
Langzeiterfolg überhaupt erst ermöglichen, bleiben hierbei unberücksichtigt.
In dem Wissen, meinen Patienten damit besser
zu dienen, werden in meiner Praxis Wurzelbehandlungen mit allen
qualitätsverbessernden Maßnahmen, die technisch und medizinisch
möglich und sinnvoll sind, durchgeführt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass solch
aufwendige Wurzelbehandlungen nur nach der privaten Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) möglich sind.
Wenn Sie eine solch hochwertige Wurzelbehandlung
wünschen, erhalten Sie somit eine Privatrechnung,
die von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet wird.
Erstklassige
Behandlung für alle nicht bezahlbar ? Ein
Beitrag im Rahmen der MEDI-Report Initiative "Ärzte
und Psychotherapeuten berichten". Autor: Dr. Winfried Zeppenfeld
26.02.2000
Tip Zahnzusatzversicherung |